Änderungen der Musterberufsordnung
November 2011
Anlässlich des 107. Deutschen Ärztetages in Kiel sind Änderungen in der Musterberufsordnung besprochen worden.
Neben dem großen Thema Sterbehilfe sind insbesondere die Patientenrechte gestärkt worden. So muss z.B. der Arzt nun schriftlich (§ 12 MBO) über die Höhe der Selbstzahlerleistungen informieren. Des Weiteren ist das bislang das nur im Vertragsarztrecht bekannte „MVZ“ auch namentlich in § 18 MBO als Berufsausübungsgemeinschaft einbezogen. Vorausgesetzt das medizinische Versorgungszentrum ist ärztlich geleitet, mithin wird von „Freiberuflern“ betrieben.
Zu den eher unauffälligen aber praktisch bedeutsamen Änderungen zählt die Überarbeitung des § 33 BMO. Mit der Neuregelung versucht man den Missbrauch von so genannten Anwendungsbeobachtungen einen Riegel vorzuschieben. Anwendungsbeobachtungen werden von Pharmafirmen bei Ärzten in Auftrag geben, um die Wirkung von Arzneimitteln nach der Zulassung zu überprüfen. Die Branche hat dieses Vehikel genutzt, damit die Ärzte für ihr Verschreibungsverhalten unzulässigerweise eine Vergütung erhalten. Es wurde bisher viel Geld für „ein paar Kreuzchen“ auf einem Fragebogen gezahlt, welches in der Regel sogar von der Arzthelferin ausgefüllt wurde. Zukünftig muss die Leistung der Vergütung entsprechen, die Ärzte für „Hersteller oder Erbringer von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen, und nicht etwa dem Volumen der verschriebenen Arzneimittel eines Pharmaherstellers. Darüber hinaus müssen Ärzte eine schriftliche Vereinbarung schließen und diese dann der zuständigen Kammer vorlegen.
Es ist daher zu erwarten, dass diese versteckten Provisionszahlungen vermehrt ans Licht kommen. Das zieht natürlich auch ungewünschte steuerliche Nebenwirkungen nach sich. Die Umqualifizierung führt zu gewerblichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die auch die originär freiberuflichen Einkünfte infizieren können.
Aus Sicherheitsgründen sollten bei Berufsausübungsgemeinschaften diese Einnahmen zukünftig dem Sonderbetriebsvermögen zu geordnet werden, damit es zu keiner Infizierung kommt.
Änderungen der Berufsordnung stehen auch von anderer Seite bevor. So sieht das LG Mosbach (3 0 13/10, n.rkr) im § 18 I S.2 Alternative 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dieser Passus verbietet die Gründung einer Teilberufsausübungsgemeinsschaft mit Ärzten, die nur rein medizinisch technische Leistungen erbringen (im vorliegenden Fall: Radiologen). Würde dieses Urteil Bestand haben, so ist zu befürchten, dass der Missbrauch von Teil-BAGs massiv zunimmt.
Die Praxis zeigt schon heute, dass viele Teilberufsausübungsgemeinschaften mit Radiologen in der Regel nur zur Legalisierung der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt gegründet werden. Ein beachtlicher Teil der Ärzteschaft findet es „normal“, dass sie für ihre Zuweisung vergütet werden. Aber eben das muss konsequent – zum Wohl des Patienten – unterbunden werden.
Laura Berthmann, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht

